
Kurzarbeit? Steuer-Schock mindern
Kurzarbeit mag ein probates Mittel sein, um Entlassungen zu vermeiden. Steuerlich allerdings hat dieses Mittel durchaus seine Fußangeln. Zumindest für verheiratete Arbeitnehmer.
Ehepaare, bei denen beide Partner arbeiten, wählen in der Regel eine gemeinsame steuerliche Veranlagung. Bekommt nun einer der Partner zeitweise Kurzarbeitergeld, ist dieses zwar zunächst steuerfrei. Bei der gemeinsamen Veranlagung wird das Kurzarbeitergeld dann aber für die Berechnung des Prozentsatzes, mit dem das übrige Familieneinkommen besteuert wird, zugerechnet – und treibt so die Steuerlast wieder in die Höhe.
„Während der Kurzarbeit werden die Betroffenen also zunächst steuerlich entlastet – müssen aber am Ende möglicherweise Steuern nachzahlen oder bekommen entsprechend weniger zurückerstattet“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes des Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
Kann man den Steuer-Schock am Jahresende vermeiden? „Verheiratete Arbeitnehmer sollten prüfen oder prüfen lassen, ob sie für dieses Jahr eine getrennte Veranlagung beantragen sollen“, so BDL-Geschäftführer Nöll zur „inform“. „Zwar ist die gemeinsame Veranlagung in der Regel günstiger, es sollte aber in jedem Fall geprüft werden, ob diese grundsätzlichen Vorteile der gemeinsamen Veranlagung die Nachteile des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld im betreffenden Jahr noch übersteigen oder ob die getrennte Veranlagung günstiger ist.